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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
409
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18. Gesetz über den Musterschutz. HZ 1310. 409

Zeugnisse, Auszüge ?c., welche die Eintragung in das Mnsterregisterbetreffen, sind stempclfrei.

Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Mustersoder eures Packets mit Mustern ?c. (Z 9) wird, insofern die Schutz-frist auf uichl länger als drei Jahre beansprucht wird (H 8 Abs. 1),eine Gebühr von 1 Mark für jedes Jahr erhoben.

Nimmt der Urheber in Gemäszheit des H 3 Abs. 2 eine längereSchutzsrist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zumzehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 2 Mark, von elf bisfünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 Mark für jedes einzelne Musteroder Modell zu entrichte». Für jeden Eintragungsschein, sowie fürjeden sonstigen Auszug aus dem Mustcrrcglster wird eine Gebührvon je 1 Mark erhoben.

Z 13. Derjenige, welcher nach Maßgabe des H 7 das Musteroder Modell zur Eintragung in das Mnsterregister angemeldet uudniedergelegt hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber.

ij 14. Die Bestimmungen in den HZ 133», 38 des Gesetzesvom 'll. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ?c.(B.-G-Bl. 1370 S. 339) finden auch auf das Urheberrechtan Mustern uud Modellen mit der Maßgabe entsprechende An-wendung,') daß die vorräihigcn Nachbildungen und die zur widcr-rechilichen Verviclsältigung bestimmten Vorrichtungen nicht vernichtet,sondern ans Kosten des Eigenthümer? nnd »ach Wahl desselbenentweder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablaufder Schutzfrist amtlich aufbewahrt werden.

Die Sachverständigen-Vereine, welche nach § 31 des genanntenGesetzes Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Mo-dellen abzugeben haben, sollen aus Künstlern, aus Gewerbetreiben-den verschiedener Gewerbzweige und aus sonstigen Personen, welchemit dem Muster- und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetztwerden.

H 15. Bürgerliche Rechtsstreitigkcitcn, in welchen aus Grundder Bestimmungen dieses Gesetzes eine Klage wegen Entschädigung,Bereicherung oder Einziehung angestellt wird, gellen im Sinne derReichs- und Landesgesetze als Handelssachen.

§ 1k. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alleMuster und Modelle inländischer Urheber, sofern die nach denMnstern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inlands ver-fertigt sind, gleichviel ob dieselben im Jnlaude oder Auslande ver-breitet werden.

2) Nach gemeinem Recht muß derjenige, welcher auf Grund eines Ein-trages im Mnsterregister Erhebung einer Anklage wegen Zuwiderhandlunggegen das Musterschutzgcsctz erhebe» läßt, dem freigesprochenen Beschul-digten die Verthcidigungskostcn nud den durch Beschlagnahme des als gesetz-widrige Nachbildung bezeichneten Musters entstandenen Schaden ersetzen.NG. V. 3. Okt. 1882, Bd. 8 S. 1V.