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18. Gesetz über den Musterschutz. HZ 8—12.
Z 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbil-dung wird dem Urheber des Musteis oder Modells nach seinerWahl ein bis drei Jahre lang, vom Tage der Anmeldung (Z 7) ab,gewahrt.
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im § 12 Abs.3 bestimmten Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis aufhöchstens fünfzehn Jahre zu verlangen. Die Verlängerung derSchutzslist wird iu dem Musterregister eingetragen.
Der Urheber kann das ihm nach Abs. 2 zustehende Rechtauszer bei der Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen undder zehnjährigen Schutzfrist ausüben.
8 9. Das Musterreglster wird von den mit der Führung derHandeisregister beauftragten Gerichlsbehörden geführt.
Der Urheber hat die Anmeldung und N>cderlegur>g des Mustersoder Modells bei der Gerichisvehörde seiner Hauplniederlasjung,und falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffendenGerichisvehörde seines Wohnortes zu bewirken.
Urheber, welche im Inlands weder eine Niederlassung, nocheinen Wohnsitz haben, müssen die Anmeldung und Niederlegungbei dem Handelsgericht in Leipzig bewirken.
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzelnoder in Packeten niedergelegt werden. Die Packete dürfen jedochnicht mehr als 6V Mnster oder Modelle enthalten und nicht mehrals 10 Kilogramm wiegen. Die näheren Vorschriften über dieFührung des'Mnsterregisters erläßt das Reichskanzler-Amt. °«)
Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt dreiJahre nach der Anmeldung (tj 7) beziehentlich, wenn die Schutzfristeine kürzere ist, nach dem Ablaufe derselben.
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist (Z 8Alinea 2) wird monatlich im Deutscheu Reichsauzeiger bekannt ge-macht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Anmeldende zutragen. ,
Z 10. Die Eintragungen in daS Mnsterregistcr werden be-wirkt, ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung desAntragstellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragung ange-meldeten Thatsachen stattfindet.
8 11. Es ist Jedermann gestattet, von dein Musterregister undden nicht versiegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmenund sich beglaubigte Auszüge aus dem Musterregister ertheilen zulassen. In Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegenNachbildung geschützt ist, können zur Herbeiführung der Entscheidungauch die versiegelten Packete von der niit der Führung des Muster-registers beaustragten Behörde geöffnet werden.
§ 12. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen,
Bekanntmachungen sind eraangen unterm 2g. Februar 1876(Centralbl. S. 123) und unterm 12. November 1883 (Centralbl. S. 32S).