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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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18. Gesetz über den Acnfterschutz. ZH S

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Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werdennur neue und eigenihümliche Erzeugnisse angesehen.

Z 2, Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den ineiner inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, MalernBildhanern zc. im Auftrage oder für Rechnung des Eigenthümcrsder gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letzicre, wenndurch Bertrag nichts anderes bestimmt ist, als der Urheber derMuster und Modelle.

H 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über.Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oderdurch Verfüaung von TodeSwegcn auf Andere übertragen werden.

§ 4. Die freie Benutzung einzelner Motive eines Mustersoder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modellsist als Nachbildung nicht anznsehen.

§ 5. Jede Nachbildung eines Mnsters oder Modells, welchein der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Be-rechtigten IM 13) hergestellt wird, ist verboten. Als verboteneNachbildung ist es auch anzusehen:

1) wenn bei Hervorbrmgung derselben ein anderes Verfahrenangewendet worden ist, als bei dem Originalweitc, oder wenndie Nachbildung sür einen anderen GewerbSzweig bestimmtist, als da? Original;

2) wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungenoder Farben hergestellt wird, als das Original, oder wennsie sich vom Original nur durch solche Abänderungen unter-scheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeitwahrgenommen werden können;

3) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original-werke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben ge-schaffen ist.

Z 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:

1) die Einzelkovie eines MnsterS oder Modells, sofern dieselbeohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Ver-werthung angefertigt wird;

2) die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeuguisscbestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt;°b)

I) die Ausnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Mo-delle in ein Schriftwerk.

§ 7. Der Urheber cincs Musters oder Modells genießt denSchutz gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Ein-tragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar odereine Abbildung dcs Musteis zc. bei der mit Führnng des Muster-registers beauftragten Behörde niedergelegt hat.

Die Anmeldung nnd Nicderlcgnng mich erfolgen, bevor ein nachdem Muster oder 'Modelle gefertigtes Erzeugnis; verbreitet wird.

2>>) Neber Nachbildung voiiBuchsrabeiiforiiien siehe obeiiNolc2a zu Z 1.