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Bovbctrcichtuug.
dafür die höhere Rechtfertigung, natürlich mittels derromantischen Einkehr in das alte Zunftwesen, aber, manhöre! mittels welcher kühuen Analogie: Die Strafen,welche im Mittelalter durch Verletzung einer Zuuftregeldas Mitglied sich zuzog, wurden in Ermangelung andererZwangswege durch Pfändung der Werkzeuge vollzogen.Hier wollen wir wieder den Urtext citiren. „DiesesZwangsmittel (heißt es Bd. I. S. 49) bestand noch ebensoim 17. Jahrhundert, so daß jenes Nattening, das solch'pharisäische Entrüstung (nie ohne dieses!) der ge-stimmten Presse der Arbeitgeber heraufbeschwor, sich wahr-scheinlich (sie) einer ununterbrochenen Abstammung vonden Genossenschaften der Arbeitgeber bis hinauf in dieZeiten von spätestens Eduard II. erfreut (sie)! Aberes ist noch weit älter. Es ist das alte Pfändnngsrechtdes Gläubigers gegen seinen Schuldner, welches in denältesten Gesetzen aller germanischen Stämme sich wieder-findet und in Deutschland bis in das 16. Jahrhundertgesetzlich geübt wurde." — Diese Ausdehnung des Obli-gationcnrechts empfiehlt sich also vielleicht noch mehr, alsjene Ausdehnung des Expropriationsrechts der künftigenNeichsgesetzgebung. Aus der Masse des Wunderlichen seienzum Schluß nur uoch zwei Capitel empfohlen: das einerechtfertigt und organisirt die Malthus 'sche Lehre von derZweikinderwirthschaft (S. 173 II. Bd.) und Ehebeschran-knng (auch alte Zunftweisheit) und erweckt im Leser denGedanken, daß einst neben den bewußten Arbeitsämternwir auch Zeugungsämter haben müssen, welche die mensch-liche Ncprodnction plaumäßig in jedem einzelnen Fall vonGesellschafts wegen regeln, statt sie deni manchesternenJndividualitätstrieb zu überlassen. Das andere Capitel(Bd. II. S. 286) unterhält uns von der Möglichkeit, die