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Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch landes- !
herrliche Verordnung bestimmt werden. i
Mit demselben Zeitpunkte treten auch die nachfolgenden Bestimmungen in
Kraft.
I. Von Kaufleuten.
8 - 2 . ^ !
Ist das Handelsgericht zweifelhaft, ob das Gewerbe einer Person, welche dieEintragung ihrer Firma in das Handels - Register verlangt oder dazu angehaltenwerden soll, über den Handwerksbetrieb hinausgeht (Artikel 10, Artikel 272 Nr.
1 und 5 des Handels-Gesetzbuches), so ist zuvörderst durch den Großherzoglichen s
Bezirks-Direktor festzustellen, ob das Gewerbe in größerem Umfange und in solcherWeise betrieben wird, daß der Betrieb der allgemeinen Auffassung gemäß nicht als ,!
ein handwerksmäßiger erscheint. (
8- 3. .
Höker, Trödler, Hansirer, ingleichen Wirthe und Fuhrleute können die Ein- ^
traHung in das Handels - Register verlangen, wenn sie durch ein Zeugniß des be-treffenden Großherzoglich Sächsischen Bezirks - Direktors den Beweis liefern, daß sieihr Gewerbe in einem größeren Umfange und in einer solchen Weise betreiben, daß >
sie nach der allgemeinen Anschauung den übrigen Kaufleuten gleichgestellt werden. !
Das Handelsgericht ist jedoch nicht befugt, diese Personen gegen ihren Willenzur Eintragung zu veranlassen. ;
Betreibt eine der im Eingänge genannten Personen neben dem bezeichneten .
Geschäfte »och ein anderes Gewerbe, so hat auf die durch letzteres begründete Be- ^
fuZniß mrd Verpflichtung zur Eintragung in das Handels - Register ein sonstiger Ge- i
schäftsbetrieb keinen Einfluß. :
8 - 4 . !
Ist das Handelsgericht in Betreff anderer als der in den tz.Z. 2 und 3 ge- ^
nannten Personen in Zweifel darüber, ob das Gewerbe derselben hinsichtlich der -
Betriebsart, der Gegenstände, auf welche es sich bezieht, sowie des Umfanges der ^
allgemeinen Anschauung nach den sonstigen unzweifelhaft kaufmännischen Gewerben ^
gleichzustellen sey, so ist für die Befugniß und Verpflichtung, die Firma eintragen !
zu lassen, die Entscheidung des Großherzoglich Sächsischen Bezirks-Direktors maß- l
gebend.
8 - 5 . !
Auf alle diejenigen Personen, in Betreff welcher ein Zweifel darüber entstehen ^