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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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1 -

Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch landes- !

herrliche Verordnung bestimmt werden. i

Mit demselben Zeitpunkte treten auch die nachfolgenden Bestimmungen in

Kraft.

I. Von Kaufleuten.

8 - 2 . ^ !

Ist das Handelsgericht zweifelhaft, ob das Gewerbe einer Person, welche dieEintragung ihrer Firma in das Handels - Register verlangt oder dazu angehaltenwerden soll, über den Handwerksbetrieb hinausgeht (Artikel 10, Artikel 272 Nr.

1 und 5 des Handels-Gesetzbuches), so ist zuvörderst durch den Großherzoglichen s

Bezirks-Direktor festzustellen, ob das Gewerbe in größerem Umfange und in solcherWeise betrieben wird, daß der Betrieb der allgemeinen Auffassung gemäß nicht als ,!

ein handwerksmäßiger erscheint. (

8- 3. .

Höker, Trödler, Hansirer, ingleichen Wirthe und Fuhrleute können die Ein- ^

traHung in das Handels - Register verlangen, wenn sie durch ein Zeugniß des be-treffenden Großherzoglich Sächsischen Bezirks - Direktors den Beweis liefern, daß sieihr Gewerbe in einem größeren Umfange und in einer solchen Weise betreiben, daß >

sie nach der allgemeinen Anschauung den übrigen Kaufleuten gleichgestellt werden. !

Das Handelsgericht ist jedoch nicht befugt, diese Personen gegen ihren Willenzur Eintragung zu veranlassen. ;

Betreibt eine der im Eingänge genannten Personen neben dem bezeichneten .

Geschäfte »och ein anderes Gewerbe, so hat auf die durch letzteres begründete Be- ^

fuZniß mrd Verpflichtung zur Eintragung in das Handels - Register ein sonstiger Ge- i

schäftsbetrieb keinen Einfluß. :

8 - 4 . !

Ist das Handelsgericht in Betreff anderer als der in den tz.Z. 2 und 3 ge- ^

nannten Personen in Zweifel darüber, ob das Gewerbe derselben hinsichtlich der -

Betriebsart, der Gegenstände, auf welche es sich bezieht, sowie des Umfanges der ^

allgemeinen Anschauung nach den sonstigen unzweifelhaft kaufmännischen Gewerben ^

gleichzustellen sey, so ist für die Befugniß und Verpflichtung, die Firma eintragen !

zu lassen, die Entscheidung des Großherzoglich Sächsischen Bezirks-Direktors maß- l

gebend.

8 - 5 . !

Auf alle diejenigen Personen, in Betreff welcher ein Zweifel darüber entstehen ^