Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
3
Einzelbild herunterladen
 

3

kann, ob deren Firmen znr Eintragung in das Handels-Register angemeldet wer-den können und müssen (tz.Z. 2 und 4 dieses Gesetzes), sowie auf diejenigen, derenFirmen nur unter besonderen Voraussetzungen zur Eintragung in das Handels-Re-gister zugelassen werden (tz. 4 dieses Gesetzes), finden die Bestimmungen des Han-dels-Gesetzbuches über Firmen, Handelsbücher und Prokura nur dann Anwendung,wenn deren Firmen thatsächlich in das Handels - Register eingetragen sind.

H. Von dem Handels-Register.

8 - 6 .

Die näheren Bestimmungen über die Form und die Führung des Haudels-Registers, sowie über die Veröffentlichung der Eintragungen werden in einer beson-deren Verordnung getroffen.

8 - 7 .

Jede zur Eintragung in das Handels-Register bestimmte Anmeldung muß auchin denjenigen Fällen, für welche das Handels-Gesetzbuch dieses nicht besonders vor-schreibt, bei dem Gerichte, welchem die Führung des Handels - Registers obliegt, ent-weder persönlich bewirkt oder in der Form einer gerichtlichen oder notariellen Ur-kunde eingereicht werden.

Auch müssen alle Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag zu be-wirken, insoweit das Handels-Gesetzbuch nicht etwas Anderes anordnet, die Eigen-schaft öffentlicher Urkunden haben.

8 - 8 .

Wer in den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des Handels-Gesetz-buches die Betheiligten zur Befolgung der die Anmeldung zum Behufe der Eintra-gung in das Handels-Register betreffenden Vorschriften von Amtswegen durch Ord-nungsstrafen anzuhalten sind, diesen Vorschriften, sowie den Bestimmungen des tz. 7dieses Gesetzes innerhalb vier Wochen nach Eintritt des Falles nachzukommen un-terläßt und nicht darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Verschulden trifft, verfällt,ohne daß es einer vorhergehenden Androhung bedarf, in eine Individual-Strafevon Einem bis Zehn Thalern. In den Fällen der tz.Z. 2 4 dieses Gesetzesbeginnt der Lauf der vierwöchigen Frist mit der endgültigen Entscheidung der Ver-waltungsbehörde.

Als endgültig ist eine solche Entscheidung anzusehen, wenn gegen sie binnenzehn Tagen nach ihrer Bekanntmachung kein Rekurs an die obere Verwaltungs-behörde eingelegt worden oder wenn sie von letzterer selbst erfolgt ist.