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Namen der Gesellschaft in die zur Eintragung dieser Rechte bestimmten Büchereingetragen.
Der Eintrag darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das"" Handels-Register nachgewiesen ist.
In dem Eintrage ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren^ Sitz hat und, falls die Sache zu einer Zweigniederlassung der Gesellschaft gehört,
- auch der Ort, wo diese Zweigniederlassung ihren Sitz hat, anzugeben.
Die Namen der einzelnen Gesellschafter werden nicht eingetragen (s. jedochH. 14 dieses Gesetzes).
Spätere Aenderungen in Bezug auf die Firma oder den Sitz der Gesellschaftoder der Zweigniederlassung werden, wenn sie in das Handels - Register eingetragensind, auf Antrag der Gesellschaft auch in dem betreffenden Buche vermerkt.
§. 13.
Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft über eines der imEingänge des tz. 12 dieses Gesetzes bezeichneten Rechte erfolgt ist, in das betref-fende öffentliche Buch eingetragen werden, so genügt zur Feststellung der Befugniß^ desjenigen, welcher im Namen der Gesellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem
Haudels-Register, daß derselbe zur Zeit jener Verfügung zu der Gesellschaft ineinem Verhältnisse gestanden hat, wodurch er nach den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuches befugt war, in der geschehenen Art im Namen der Gesellschaft mitrechtlicher Wirkung gegen Dritte zu verfügen.
Die Nachweisungen aus dem Haudels-Register werden durch Beurkundungen^ des Handelsgerichtes geliefert, welches das Handels-Register führt.
14.
Es ist der Gesellschaft, auf deren Firma eines der im Eingänge des tz. 12dieses Gesetzes erwähnten Rechte eingetragen ist, jederzeit gestattet, auf Grund ei-ner Nachweisung aus dem Handels-Register die Namen derjenigen Personen, wel-che als von der Geschäftsführung nicht ausgeschlossene offene oder persönlich haf-
- tende Gesellschafter, als Liquidatoren oder als Mitglieder des Vorstandes zur Dis-position über das Gesellschaftsvermögen befugt sind, eintragen zu lassen.
Ist diese Eintragung erfolgt, so sind die Eingetragenen so lange als ge-schäftsführende Gesellschafter, als Liquidatoren oder als Mitglieder des Vorstandeszur Disposition über das betreffende Recht ausschließlich legitimirt, bis auf Grundeiner neuen Nachweisung aus dem Handels - Register ihre Namen gelöscht oder an-j dere Personen als Vertreter der Gesellschaft eingetragen sind.