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8- 15.
Wenn und soweit die im Eingänge des Z. 12 dieses Gesetzes erwähntenRechte in besondere, dafür bestimmte Bücher wegen deren Mangel nicht eingetragenwerden können, so sind unter den Voraussetzungen der vorstehenden Z.§. 12—14und unter Befolgung der daselbst enthaltenen näheren Bestimmungen die Erwerbs-nud sonstigen Urkunden auf den Namen der Gesellschaft auszustellen und die spä-teren Aenderungen, soweit sie nach §.§. 12 —14 in die öffentlichen Bücher ein-zutragen seyn würden, auf diesen Urkunden zu vermerken.'
8. 16.
Ueber das Vermögen einer jeden Handelsgesellschaft ist der Konkurs zu eröff-nen, wenn in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen die Voraussetzungen vorliegen,unter welchen überhaupt der Konkurs zu eröffnen ist.
Der Konkurs kann auch nach Auflösung der Gesellschaft eröffnet werden, so-fern die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens in Folge Liquidation noch nicht er-folgt ist.
8 - 17 .
Wird über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom-mandit-Gesellschaft oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien der Konkurs eröffnet,so ist zugleich über das nicht in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen eines jedenpersönlich haftenden Gesellschafters von dem kompetenten Gerichte der Konkurs zueröffnen.
Der Konkurs über das Vermögen eines, mehrer oder sämmtlicher Gesell-schafter hat an sich die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft nicht zurFolge.
8 - 18 .
An dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen sind nur die Gläubiger derGesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des Ausfalles indiesem Konkurs gleichzeitig in den Konkursen über das nicht in die Gesellschafteingebrachte Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter als Gläubiger auf-treten.
8 - 19 .
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft:
1) die persönlich hastenden Mitglieder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien,wenn sie behufs der Eintragung des Geseüschaftsvertrages in das Handels-Register falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals