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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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§. 25.

Als allgemeine Feiertage sind zu betrachten:

der Neujahrstag,der Charfreitag,der Ostermontag,der Himmelfahrtstag,der Pfingstmontag,

der Bußtag (am Freitage nach dem ersten Advents-Sonntage),der erste und zweite Weihnachtsfeiertag.

§. 26.

Das Handelsgericht ist befugt, im Voraus Sachverständige zu bestellen, welchein den Fällen der Artikel 348 und 407 des Handels-Gesetzbuches auf Antrag desBetheiligten die Feststellung des Zustandes der Güter vorzunehmen haben.

8. 27.

Unter dem in den Artikeln 348 und 407 des Handels-Gesetzbuches erwähntenRichter des Ortes ist diejenige unterste gerichtliche Behörde zu verstehen, welche andem betreffenden Orte zur Entscheidung in Civil-Sachen überhaupt kompetent ist»

Dieselbe hat auf Antrag der Betheiligten oder eines derselben die Sachver-ständigen dann zu ernennen, wenn das Handelsgericht sich nicht an demselben Ortebefindet.

VII. Von den Handelsgerichten und deren Verfahren.

§. 28.

Bis zur Errichtung besonderer Handelsgerichte treten die nachstehenden Be-stimmungen ein.

tz. 29.

Die im Handels-Gesetzbuche den Handelsgerichten zugewiesenen Geschäfte wer-den den ordentlichen Gerichten übertragen.

§. 30.

In Ansehung der Rechtsstreitigkeiten bewendet es bei den schon beste-

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