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§. 25.
Als allgemeine Feiertage sind zu betrachten:
der Neujahrstag,der Charfreitag,der Ostermontag,der Himmelfahrtstag,der Pfingstmontag,
der Bußtag (am Freitage nach dem ersten Advents-Sonntage),der erste und zweite Weihnachtsfeiertag.
§. 26.
Das Handelsgericht ist befugt, im Voraus Sachverständige zu bestellen, welchein den Fällen der Artikel 348 und 407 des Handels-Gesetzbuches auf Antrag desBetheiligten die Feststellung des Zustandes der Güter vorzunehmen haben.
8. 27.
Unter dem in den Artikeln 348 und 407 des Handels-Gesetzbuches erwähntenRichter des Ortes ist diejenige unterste gerichtliche Behörde zu verstehen, welche andem betreffenden Orte zur Entscheidung in Civil-Sachen überhaupt kompetent ist»
Dieselbe hat auf Antrag der Betheiligten oder eines derselben die Sachver-ständigen dann zu ernennen, wenn das Handelsgericht sich nicht an demselben Ortebefindet.
VII. Von den Handelsgerichten und deren Verfahren.
§. 28.
Bis zur Errichtung besonderer Handelsgerichte treten die nachstehenden Be-stimmungen ein.
tz. 29.
Die im Handels-Gesetzbuche den Handelsgerichten zugewiesenen Geschäfte wer-den den ordentlichen Gerichten übertragen.
§. 30.
In Ansehung der Rechtsstreitigkeiten bewendet es bei den schon beste-
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