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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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henden gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichts-behörden, über das Verfahren und den Instanzenzug.

Es sollen jedoch in Handelssachen auch bei Streitgegenständen von EinhundertThalern Werth und darüber die Formen des in dem Gesetze vom 31. Mai 1817und dessen späteren Ergänzungen, Erläuterungen und Abänderungen für minderwich-tige Rechtssachen vorgeschriebenen Verfahrens mit denjenigen Modifikationen zur An-wendung gebracht werden, welche in dem Gesetze zur Vereinfachung und Abkürzungdes Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. Mai 1857 für die ih-rem Gegenstände nach wichtigen, aber in den Formen des Prozesses für minder-wichtige Rechtssachen zu behandelnden Prozeß-Sachen bestimmt sind.

Versendung der Akten an auswärtige Spruchbehörden findet nur Statt aufden Antrag beider Parteien und in der Oberberufungs-Instanz.

tz. 31.

Zur Führung der Handels-Register, sowie für die Handlungen der frei-willigen Gerichtsbarkeit und solcher, zu deren Vornahme nach den Bestim-mungen des Handels-Gesetzbuches die Handelsgerichte angerufen werden können, ohnedaß die Sache in einen Rechtsstreit übergeht, sind die Einzelgerichte zuständig. Gegenihre Beschlüsse findet Berufung an das zuständige Kreisgericht als letzte InstanzStatt. Diese Berufung ist an keine Frist gebunden, hat aber auch nicht aufschie-bende Wirkung.

§. 32.

Die im §. 8 dieses Gesetzes bestimmten Ordnungsstrafen haben die Einzel-gerichte zu erkennen. Gegen ihre Aussprüche findet binnen zehntägiger Nothfristeine Berufung an das Kreisgericht als letzte Instanz Statt.

§. 33.

Die im ß. 19 dieses Gesetzes aufgeführten Zuwiderhandlungen sind von denKreisgerichten zu untersuchen und zu bestrafen und gegen ihre Erkenntnisse findetbinnen zehntägiger Nothfrist eine Berufung an das Appellations-Gericht als ein-ziges Rechtsmittel Statt.

Zur Ausführung sowohl dieses, als des im §. 32 erwähnten Rechtsmittelsist eine einmalige zehntägige Frist gestattet.