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§. 34.
Ueber die Ausführung der in den §.§. 12 bis 15 dieses Gesetzes enthaltenenVorschriften für die Unterpfands-, Grund- und Kataster-Behörden, sowie über dieaußer den eigentlichen Prozeß-Kosten in Handelssachen anzusetzenden Sporteln undGebühren werden in besonderen Verordnungen die erforderlichen Bestimmungen er-folgen.
VLII. Allgemeine Bestimmung.
ß. 35.
Unter der im Handels-Gesetzbuchs gebrauchten Bezeichnung: „Landesgesetze" istdas neben dem Handels-Gesetzbuche im Großherzogthume geltende Recht zu verstehen.
IX. Transitorische Bestimmungen.
8- 36.
Die in dem Handels-Gesetzbuchs festgesetzten Verjährungsfristen (Artikel 146bis 149, 172, 349 Abs. 2, 386 Abs. 1 und 2, 408 Abs. 3) beginnen fürsolche Klagen, welche schon vor dem Tage, an welchem das Handels - Gesetzbuch inKraft tritt, begründet waren, mit diesem Tage.
Wird vor Ablauf dieser Verjährungszeit eine zur Zeit des Inkrafttretens desHandels - Gesetzbuches nach dem bisherigen Rechte bereits begonnene Verjährungvollendet, so ist diese Verjährung entscheidend.
§. 37.
Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuches, welche die Rechte der Gläubigerfür den Fall des Konkurses ordnen, finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung,in welchen der Konkurs bereits vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuchin Kraft tritt, eröffnet worden ist.
8. 38.
Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuches und des gegenwärtigen Gesetzes,gemäß welchen die Handels - Firmen und die Handelsgesellschaften, sowie die Vor-steher der Aktien-Gesellschaften zur Eintragung in das Handels-Register angemel-