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det und die Firmen und Unterschriften vor dem Handelsgerichte gezeichnet oder dieZeichnungen in beglaubigter Form eingereicht werden sollen, sind auch von denKaufleuten und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage, an welchem dasHandels-Gesetzbuch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, zu be-folgen. Dieses gilt auch für den Fall, daß eine Gesellschaft in Liquidation begriffen ist.
Diese Bestimmung gilt auch für diejenigen Thatsachen, welche schon in an-deren Registern eingetragen oder amtlich veröffentlicht sind.
8- 39.
Mit dem Tage, an welchem das Handels - Gesetzbuch in Kraft tritt, tretenauch in Betreff der schon vorher vorhandenen Thatsachen alle Rechtswirkungen inKraft, welche das Handels-Gesetzbuch an die erfolgte oder unterlassene Eintragungin das Handels - Register und die erfolgte oder unterlassene Bekanntmachung dieserEintragung knüpft.
8. 40.
Auch die übrigen Vorschriften des Handels - Gesetzbuches über die Firmen ha-ben für die Kaufleute und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage, anwelchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnenhatten, Geltung.
Jedoch kann eine vor jenem Tage nach dem bisherigen Rechte nicht wider-rechtlich geführte Firma auch dann fortgeführt werden, wenn sie den Anforderungender Artikel 16, 17, 18, 20, 21 Abs. 2 und 251 des Handels-Gesetzbuches nichtentspricht, sofern dieselbe vor jenem Tage zur Eintragung in das Handels-Registerangemeldet ist.
War eine vor dem Tage, an welchem das Handels - Gesetzbuch in Kraft tritt,geführte Firma nach dem bisherigen Rechte widerrechtlich geführt worden, so ist dieEintragung derselben zu verweigern und es finden in Betreff derselben die Be-stimmungen der Artikel 26 Abs. 2 und 27 des Handels-Gesetzbuches Anwendung.
8- 41.
Eine nach dem bisherigen Rechte gültig errichtete Aktien-Gesellschaft oderKommandit-Gesellschaft auf Aktien, welche bereits vor dem Tage, an welchem das