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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hat, wird indas Handels-Register eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt seyn,welche das Handels-Gesetzbuch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vor-schreibt und welchen nach den Vorschriften desselben genügt seyn muß, bevor dieEintragung der Gesellschaft geschehen kann.

Ist der Gesellschaftsvertrag und die landesherrliche Genehmigung bereits inder Gesetzsammlung oder in anderer Weise amtlich publicirt, so genügt statt derVorlage des Originals beider Urkunden die Bezugnahme auf die bereits erfolgtePublikation und die nochmalige Publikation in der Gesetzsammlung unterbleibt.

§. 42 .

Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer offenen Handelsge-sellschaft, einer Kommandit-Gesellschaft oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Ak-tien, welche schon vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Krafttritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatte, durch den Gesellschastsyertrag oder ei-nen anderen vor jenem Tage errichteten Vertrag in der Befugniß, die Gesellschaftzu vertreten, beschränkt, so kann diese Beschränkung bis zu jenem Tage zur Ein-tragung in das Handels-Register angemeldet werden.

Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter dieBeschränkung gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch Umstände die Annahmebegründet wird, daß er die Beschränkung bei dem Abschlüsse des Geschäfts wedergekannt habe, noch habe kennen müssen.

Wenn die Anmeldung nicht innerhalb der im ersten Absätze angegebenen Fristerfolgt, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten Per-sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung und kann später nicht mehr angemeldetwerden.

§. 43 .

Dasselbe gilt von der Beschränkung der Befugnisse des Vorstandes einer Ak-tien-Gesellschaft, welche am Tage, an welchem das Handels - Gesetzbuch in Krafttritt, bereits zu Recht bestand.

8 . 44 .

Wer vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, eine