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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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Prokura erhalten hatte und an diesem Tage oder nach demselben nicht von Neuemvon dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt wird (Art. 41 Abs. 2 des Handels-Gesetzbuches), ist nicht mehr befugt, per die Firma zu zeichnen oder sich

sonst als Prokurist auszugeben. Er gilt vielmehr nur als Handlungsbevollmäch-tigter im Sinne der Artikel 47 slg. des Handels-Gesetzbuches.

§. 45.

Die Bestimmungen der Artikel 96 und 97 des Handels-Gesetzbuches, wo-nach ein offener Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft alsoffener Gesellschafter nicht Theil nehmen darf, finden auf die Fälle keine Anwen-dung, in welchen diese Theilnahme bereits am Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, bestand.

Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solchesmit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.

So geschehen und gegeben Weimar am 18. August 1862.

Carl Alexander .

von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.

Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar .