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Prokura erhalten hatte und an diesem Tage oder nach demselben nicht von Neuemvon dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt wird (Art. 41 Abs. 2 des Handels-Gesetzbuches), ist nicht mehr befugt, per die Firma zu zeichnen oder sich
sonst als Prokurist auszugeben. Er gilt vielmehr nur als Handlungsbevollmäch-tigter im Sinne der Artikel 47 slg. des Handels-Gesetzbuches.
§. 45.
Die Bestimmungen der Artikel 96 und 97 des Handels-Gesetzbuches, wo-nach ein offener Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft alsoffener Gesellschafter nicht Theil nehmen darf, finden auf die Fälle keine Anwen-dung, in welchen diese Theilnahme bereits am Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, bestand.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solchesmit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.