Das
allgemeine deutsche Handels - Gesetzbuch.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen ent-hält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerlicheRecht zur Anwendung.
Art. 2.
An den Bestimmungen der deutschen Wechselordnung wird durch dieses Gesetz-buch nichts geändert.
Art. 3.
Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelungeines besonderen Handelsgerichtes das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle.
Erstes Auch.
Vom Handelsstande.
Erster Titel.
Von Kaufleuten.
Art. 4.
Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist anzusehen, wer gewerbsmäßigHandelsgeschäfte betreibt.
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