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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
16
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Art. 5.

Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weisein Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktien-Gesellschaften, beiwelchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht.

Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Gränzenihres Handelsbetriebes, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen.

Art. 6.

Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hatin dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmannes.

Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnenStaaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen.

Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oderin Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einenProkuristen betreibt.

A r t. 7.

Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handels-frau sehn.

Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau, mit Wissen und ohneEinspruch desselben Handel treibt. -

Die Ehefrau eines Kaufmannes, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in demHaudelSgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau. .

Art. 8.

Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültigverpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligungihres Ehemannes bedarf.

Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rück-sicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesemVermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet auch dasgemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehe-mann mit seinem persönlichen Vermögen haftet,' ist nach den Landesgesetzen zu be-urtheilen. ^ ^ 1 ^ ^

Art. 9.

Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht auftreten;es macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verheirathet ist.

Art. 10.

Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handels-

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