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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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bücher und die Prokura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und derglei-chen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnlicheFuhrleute, gewöhnliche Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Um-fang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landesgesetzenbleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzu-stellen.

Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeich-neten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten Be-stimmungen auch noch für andere Klassen voll Kaufleuten ihres Staatsgebietes keineAnwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Be-stimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleuteihres Staatsgebietes Anwendung finden sollen.

Art. 11.

Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicherBeziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmannes oder be-sonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungendieses Gesetzbuches nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Ge-setzbuch nicht berührt.

Zweiter Titel.

Don dem Harrdels-Register.

Art. 12.

Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handels-Register zu führen, in welches diein diesem Gesetzbuchs angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind.

Das Handels-Register ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während dergewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragun-gen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangenzu beglaubigen ist.

Art. 13.

Die Eintragungen in das Handels-Register sind von dem Handelsgerichte, so-fern nicht in diesem Gesetzbuchs in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes be-stimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehre Anzeigen in öffent-lichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen.

Art. 14.

Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezemberdie öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Iah-

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