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res die im Art. 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Be-schluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Wenn eins der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen auf-hört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen undöffentlich bekannt zu machen.
Inwiefern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Wei-sungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Dritter Titel.
Von Handelsfirmen.
Art. 15.
Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter welchem er im Handelseine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.
Art. 16.
Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einemstillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen)mit oder ohne Vornamen als Firma führen.
Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschafsverhältnißandeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnungder Person oder des Geschäftes dienen.
Art. 17.
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht dieNamen sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens eines derGesellschafter mit einem das Vorhandenseyn einer Gesellschaft andeutenden Zusätzeenthalten.
Die Firma einer Komandit-Gesellschaft muß den Namen wenigstens einespersönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Borhandenseyn einer Gesellschaftandeutenden Zusätze enthalten.
Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, dür-fen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden; auch darfsich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft als Aktien-Gesellschaftbezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist.
Art. 18.
Die Firma einer Aktien-Gesellschaft muß in der Regel von dem Gegenständeihrer Unternehmung entlehnt seyn.
Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nichtaufgenommen werden.