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Art. 19.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in des-sen Bezirke seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in dasHandels-Register anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschriftvor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigterForm einzureichen.
Art. 20.
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselbenGemeinde bereits bestehenden und in das Handels-Register eingetragenen Firmendeutlich unterscheiden.
Hat ein Kaufmann mit einem in das Handels-Register bereits eingetragenenKaufmanne gleiche Vor- und Familien - Namen und will auch er sich derselben alsseiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sichdieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Art. 21.
Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderenGemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen Handels-gerichte angemeldet werden.
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassungerrichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügtwerden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unter-scheidet.
Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nichtStatt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Haupt-niederlassung geschehen ist.
Art. 22.
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt, kanndasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältnißandeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessenErben oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma ausdrücklichwilligen.
Art. 23.
Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsge-schäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig.
Art. 24.
Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt,