20
oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder auseurer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firmafortgeführt werden.
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilli-gung in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firmaenthalten ist.
Art. 25.
Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber derFirma sich ändern, so ist dieses nach den Bestimmungen des Art. 19 bei demHandelsgerichte anzumelden.
Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handels - Register einge-tragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene That-sachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als erbeweist, daß sie dem Letzteren bekannt waren.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter dieAenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umständedie Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habekennen müssen.
Art. 26.
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften derArt. 19, 21 und 25 von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nachden Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen.
Art. 27.
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletztist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma undauf Schadenersatz belangen.
Ueber das Borhandenseyn und die Höhe des Schadens entscheidet das Han-delsgericht nach seinem freien Ermessen.
Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kostendes Verurtheilten verordnen.
Vierter Titel.
Von den Handelsbüchern.
Art. 28.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Han-delsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind.