Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
21
Einzelbild herunterladen
 

21

Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eineAbschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten undnach der Zeitfolge in ein Kopier-Buch einzutragen.

Art. 29.

Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes feine Grundstücke,seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine an-deren Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstückeanzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellen-den Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventarund eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen.

Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheitdes Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn dasInventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird.

Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf dasGesellschaftsvermögen zur Anwendung.

Art. 30.

Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen.Sind mehre persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu un-terzeichnen.

Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch einge-schrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind die-selben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.

Art. 31.

Bei der Ausnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermö-gensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeitder Aufnahme beizulegen ist.

Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen,uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben.

Art. 32.

Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Auf-zeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeicheneiner solchen bedienen.

Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mitfortlaufenden Zahlen versehen seyn.

An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leerenZwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf