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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der ParteienEinsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrigeInhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dieses zur Prüfungihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.

Art. 39.

Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, wel-cher nicht zum Bezirke des Prozeß-Richters gehört, so muß der Letztere das Gerichtdes Ortes, wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Büchervor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Ar-tikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlun-gen aufgenommenen Protokolle zu übersenden.

Art. 40.

Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ih-rem ganzen Inhalte kann in Erbschafts- oder Gütergemeinschaft-Angelegenheiten,sowie in Gesellschafts - Theilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher desGemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden.

Fünfter Titet.

*Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.

Art. 41.

Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauftragtist, in dessen Namen und für dessen Rechnung^ das Handelsgeschäft zu betreibenund per proourn die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.

Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich alsProkura bezeichneten Vollmacht oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevoll-mächtigten als Prokuristen oder durch die Ermächtigung, per proeura die Firmades Prinzipals zu zeichnen, geschehen.

Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kollektiv-Prokura).

Art. 42.

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichenGeschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mitsich bringt; sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche Spezial-Vollmacht;sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen und Bevoll-mächtigten.

Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er-mächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.

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