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Art. 43.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura (Art. 42) hat dritten Per-sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Dieses gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für ge-wisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur untergewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübtwerden solle.
Art. 44.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen dieProkura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt.
Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusätze ver-sehenen Firmazeichnung seinen Namen beizufügen.
Art. 45.
Die Ertheilung der Prokura ist von dem Prinzipal persönlich oder in beglau-bigter Form bei dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Handels-Register an-zumelden.
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vordem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44), oder die Zeichnung in beglaubigter Formeinzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zurEintragung in das Handels - Register anzumelden.
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durchOrdnungsstrafen anzuhalten.
Art. 46.
Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handels-Register eingetragenund öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Drittennur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es Letzterem beim Abschlüsse desGeschäfts bekannt war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter dasErlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände dieAnnahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäftsweder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Art. 47.
Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sey es zum Be-triebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäftenoder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevoll-