mächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen,welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derar-tiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlich-keiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeß-Führung nur ermächtiget, wennihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmachterstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spezial-Vollmacht nicht.
Art. 48.
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokuraandeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Bollmachtsverhältniß aus-drückenden Zusätze zu zeichnen.
Art. 49.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendungauf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende zu Ge-schäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für er-mächtiget, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen,oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.
Art. 50.
Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager an-gestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen,welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen.
Art. 51.
Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb nochnicht für ermächtiget, die Zahlung zu empfangen.
Art. 52.
Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbevoll-mächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzipalsschließt, wird der Letztere dem Dritten gegenüber berechtiget und verpflichtet.
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prinzipalsgeschloffen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen derKontrahenten für den Prinzipal geschloffen werden sollte.
Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt dasGeschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten.
Art. 53.
Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des