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Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht über-tragen.
Art. 54.
Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbe-schadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse.
Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungs-vollmacht nicht zur Folge.
Art. 55.
Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigterschließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen einHandlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmachtüberschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Drittekann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen.
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er denMangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzterenkannte, sich mit ihm eingelassen hat.
Art. 56.
Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellterHandlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigeneRechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm LeiErtheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oderHandlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibeund er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat.
Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, sokann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch muß sich derProkurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallenlassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prin-zipals geschlossen angesehen werden.
Sechster Titel
Bon den Handlungsgehülfen.
Art. 57.
Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen (Hand-lungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelungeiner Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts,nöthigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt.