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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 58.

Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtiget, Rechtsgeschäfte im Namen und fürRechnung des Prinzipals vorzunehmen.

Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handels-gewerbe beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte An-wendung.

Art. 59.

Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für ei-gene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.

In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevoll-mächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung.

Art. 60.

Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung sei-nes Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehaltund Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für dieDauer von sechs Wochen Anspruch.

Art. 61.

Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kannvon jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängigersechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzereoder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen,so hat es hierbei sein Bewenden.

In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehr-vertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichenVerordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen.

Art. 62.

Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61)kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden.

Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Rich-ters überlassen.

Art. 63.

Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnissesausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhaltnicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrver-letzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht.