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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 64.

Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienst-verhältnisses ausgesprochen werden:

1) wenn derselbe im Dienste untreu ist, oder das Vertrauen mißbraucht;

2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oderfür Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht;

3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert, oder ohne einen recht-mäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichenZeit unterläßt;

4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch einelängere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste ver-hindert wird;

5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungengegen den Prinzipal schuldig macht;

6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt.

Art. 65.

Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Ge-sindedienste verrichten, hat es bei den für das Gesinde-Dienstverhältniß geltendenBestimmungen sein Bewenden.

Siebenter Titel.

Von den Handelsmäklern oder Senfalen.

Art. 66.

Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsge-schäfte.

Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegendenPflichten getreu erfüllen wollen.

Art. 67.

Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe überWaaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien undandere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrach-tung und Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wasser-Transporte undandere den Handel betreffende Gegenstände.

Durch die übertragene Geschäftsvermittelung ist ein Handelsmäkler noch nichtals bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedun-gene Leistung in Empfang zn nehmen.