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Art. 68.
Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alleArten von Maklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.
Art. 69.
Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten:
1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmit-melbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre; sie dürfen für dieErfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machenoder Bürgschaft leisten, alles dieses unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte;
2) sie dürfen zu «keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen,Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen;
3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichenBetriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theiles derselben vereinigen; zurgemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustim-mung der Auftraggeber befugt;
4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich 'betreiben und dürfen sich zurAbschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen;
5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Ab-schlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewil-liget oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist;
6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder derenBevollmächtigten anders annehmen als durch ausdrückliche und persönlicheErklärung; es ist den Müllern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zuübernehmen, noch sich zur Bermittelung eines Unterhändlers zu bedienen.
Art. 70.
Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, denSchiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechneroder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten.
Art. 71.
Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, inwelches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Einge-tragene hat er täglich zu unterzeichnen.
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufendenZahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl derBlätter vorgelegt werden.