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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 72.

Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, dieZeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen desGeschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge der-selben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten.

Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Geschäfts-sprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnungdes Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen.

Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32) findenauch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung.

Art. 73.

Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jederPartei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehendenArtikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen.

Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnoteden Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der an-deren unterschriebene Exemplar zu übersenden.

Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, somuß der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.

Art. 74.

Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlan-gen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enthalten müssen,

was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts ein-getragen ist.

Art. 75.

Wenn ein Handelsmäkler stirbt, oder aus dem Amte scheidet, so ist sein

Tagebuch bei der Behörde niederzulegen.

Art. 76.

Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Vertrages ist von derEintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schluß-

noten unabhängig.

Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages.

Art. 77.

Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch sowie die Schlußnoten eines Handels-mäklers liefern in der Regel den. Beweis für den Abschluß des Geschäfts unddessen Inhalt.