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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände ge-leiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuches und der Schluß-noten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäk-ler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei,die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung der Sache vonErheblichkeit sey.

Art. 78.

Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßigkeitenvorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als die-ses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten sowie nach Lage der Sacheals geeignet erscheint.

Art. 79.

Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richter, selbst ohne Antrag einerPartei, die Vorlegung des Tagebuches verordnen, um dasselbe einzusehen und mitder Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen.

Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug auf die Vorlegung desTagebuches Anwendung.

Art. 80.

Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen ha-ben, oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon ent-bindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe,nachdem er dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewah-ren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oderdas Geschäft in anderer Weise erledigt ist.

Art. 81.

Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Par-tei, Schadloshaltung von ihn: zu fordern.

Art. 82.

Der Handlungsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobalddas Geschäft geschloffen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden undvon ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehenist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durchOrtsgebrauch.

Ist das Geschäft nicht zum Abschlüsse gekommen, oder nicht zu einem unbe-dingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordertwerden.

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