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Der Betrag der Maklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; inErmangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch.
Art. 83.
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr be-zahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Orts-gebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Art. 84.
Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von ih-nen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibtden Landesgesetzen überlassen.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nachMaßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handels-mäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegtwerden.
Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in die-sem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Be-fugnissen (Art. 67, 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert odereingeschränkt werden.
Zweites Auch.
Von den Handelsgesellschaften.
Erster Titel.
Von der offenen Handelsgesellschaft.
Er st er Abschnitt.
Bon der Errichtung der Gesellschaft.
Art. 85.
Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personenein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem derGesellschafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt ist.
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassungoder anderer Förmlichkeiten nicht.
Art. 86.
Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschafternbei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, und beijedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung hat, behufsder Eintragung in das Handels - Register anzumelden.