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Die Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat;
4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter dieGesellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmtsind, ingleichen, ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll.
Art. 87.
Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz derGesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter indieselbe eintreten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesellschaft zuvertreten (Art. 86 Zifs. 4) nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugnißaufgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Ein-tragung in das Handels-Register anzumelden.
Bei der Aenderung der Firma, Lei der Berlegung des Sitzes der Gesellschaftund bei der Aufhebung der Bertretungsbefugniß richtet sich die Wirkung gegenDritte in den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung undBekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 25.
Art. 88.
Die Anmeldungen (Art. 86, 87) müssen von allen Gesellschaftern persönlichvor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handels-Register einzutragen.
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firmanebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oderdie Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
Art. 89.
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehenden An-ordnungen (Art. 86 bis 88) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Zweiter Abschnitt.
Bon dem Rechtsverhältniß -er Gesellschafter unter einander.
Art. 90.
Das Nechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächstnach dem Gesellschaftsvertrage.
Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührtenPunkte keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Artikelzur Anwendung.
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