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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 91.

Wenn Geld oder andere Verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wennunverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht bloßzum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden,so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft.

Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaftmit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Ge-sellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesell-schaft geworden sind.

Art. 92.

Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigenBetrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen.

Art. 93.

Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheitenmacht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für dieVerluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren,welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet.

Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des ge-leisteten Vorschusses au gerechnet.

Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht demGesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu.

Art. 94.

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft denFleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegenheitenanzuwenden Pflegt.

Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschul-den entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen,welche er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat.

Art. 95.

Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt,oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasseabliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist vonRechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchemdie Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen, oder die Herausnahme desGeldes erfolgt ist.