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Die Verpflichtung zum Ersatz des etwa entstandenen größeren Schadens unddie übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 96.
Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter wederin dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung ei-nes Dritten Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesell-schaft als offener Gesellschafter Theil nehmen.
Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handels-gesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Ein-gehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an jener Handelsgesell-schaft als offener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben derTheilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist.
Art. 97.
Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwider handelt,muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für seine Rech-nung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehenwerden; auch kann die Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenen Scha-dens fordern: alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Gesellschafts-vertrages in den geeigneten Fällen herbeizuführen.
Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rech-nung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, erlischt nach dreiMonaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft von demAbschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat.
Art. 98.
Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinenDritten in die Gesellschaft aufnehmen.
Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile betheiligt,oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft un-mittelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Pa-piere der Gesellschaft nicht berechtigt.
Art. 99.
Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren derGesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der Ge-schäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Ge-sellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Han-delsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.