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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben be-fugten Gesellschafter geschehen.

Art. 105.

Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesell-schaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheitenunterrichten; er kann jederzeit in das Geschäfts-Lokal kommen, die Handelsbücher undPapiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seinerUebersicht anfertigen.

Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestim-mung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesenwird.

Art. 106.

Jedem Gesellschafter werden am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres von sei-ner Einlage oder, wenn sich dieselbe Leim Schlüsse des vorigen Jahres durch Hin-zurechnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seinesAntheils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermö-gen Zinsen zu Vier vorn Hundert gutgeschrieben und von den während des Ge-schäftsjahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maßstabezur Last geschrieben.

Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheilam Gesellschaftsvermögen.

Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden und der Verlust derGesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet.

Art. 107.

Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventarsund der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für je-den Gesellschafter sein Antheil daran berechnet.

Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsver-mögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben.

Art. 108.

Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine Ein-lage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern.

Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung auf seinen Antheil am Gesell-schaftsvermögen die Zinsen desselben für- das letztverflossene Jahr und, soweit esnicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Be-