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trage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahresnicht übersteigt.
Art. 109.
Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung,unter die Gesellschafter Köpfen nach vertheilt.
Dritter Abschnitt.
Von dem Rechtsverhältniß -er Gesellschaft zu dritten Personen.
Art. 110.
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhält-niß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung derGesellschaft in das Handels-Register eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nurihre Geschäfte begonnen hat.
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte alsdem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keinerechtliche Wirkung.
Art. 111.
Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver-bindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken er-werben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist Lei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihrenSitz hat.
Art. 112.
Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarischund mit ihrem ganzen Vermögen.
Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung.
Art. 113.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleich den anderenGesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Ver-bindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Art. 114.
Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, alleArten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzuneh-men, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern- und zu belasten.