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Art. 120.
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privat-Gläu-biger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen ei-nes Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde besteht.Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschafts--vermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil andenselben, sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Ar-tikels bezeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in dasVermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbrin-gens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 121.
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privat-Forde-rungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet währendder Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise Statt; nach Auflösung derGesellschaft ist sie zulässig, wenn und insoweit die Gesellschaftsfordernng dem Ge-sellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.
Art. 122.
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben ausdem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt und können aus dem Privat-Ver-mögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; denLandesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privat-Gläu-bigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privat-Vermögenderselben zusteht.
Vierter Abschnitt.
Bon der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter
aus derselben.
Art. 123.
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft;
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt,daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll;
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesell-schafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesell-schafter zur selbstständigen Vermögensverwaltung;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;