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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist,sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesemFalle gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen;

6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenndie Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist.

Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von un-bestimmter Dauer zu betrachten.

Art. 124.

Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens einesGesellschafters muß, weiln nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Mo-nate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen.

Art. 125.

Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für ihreDauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vor-gängige Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind.

Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Fälle desWiderspruches dem Ermessen des Richters überlasten.

Die Auslösung kann insbesondere ausgesprochen werden:

1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecksunmöglich wird;

2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungs-legung unredlich verfährt;

3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen Ver-pflichtungen unterläßt;

4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft fürseine Privat-Zwecke mißbraucht;

5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachenzu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird.

Art. 126.

Hat ein Privat - Gäubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckte:: Exe-kution in dessen Privat-Vermögen die Exekution in das dem Gesellschafter bei der-einstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berech-tigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangenseyn, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung dieAuflösung der Gesellschaft zu verlangen.

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