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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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in das Handels - Register eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Ge-schäfte begonnen hat.

Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte alsdem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keinerechtliche Wirkung.

Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftetjeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Ver-bindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenner nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaftbekannt war.

Art. 164.

Die Kommandit-Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben undVerbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstückenerwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sieihren Sitz hat.

Art. 165.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur mitder Einlage und, soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage.

Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Gesellschaftweder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden.

Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als da-durch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird.

Er'kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlageweder Zinsen noch Gewinn beziehen.

Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit erdiesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat.

Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen,welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glaubenbezogen hat.

Art. 166.

Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftetnach Maßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor seinemEintritte eingegangene Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erlei-den oder nicht.

Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.