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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
51
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Die Kommandit-Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafterberechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten.

Zur Beendigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesell-schaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschaftergeschieht.

Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne aus-drücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handele,ist aus diesen Geschäften gleich einem Persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet.

Art. 168.

Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft nichtenthalten seyn; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaftgleich einem offenen Gesellschafter.

Art. 169.

Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 finden auch bei derKommandit-Gesellschaft Anwendung.

Art. 170.

Wenn ein Kommanditist stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens recht-lich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.

Im klebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gesellschaftgegebenen Bestimmungen auch für die Kommandit-Gesellschaft.

Art. 171.

Wenn eine Kommandit-Gesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Komman-ditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, somüssen diese Thatsachen in das Handels - Register eingetragen werden.

Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten unddie Angabe des Betrages der Einlage.

Die Bestimmungen des Art. 129 komme» auch hier zur Anwendung.

Art. 172.

Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art.130, 131 und 132), über die Liquidation und über die Verjährung der Klagengegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommandit-Gesellschaft inBetreff aller Gesellschafter