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Zweiter Abschnitt.
Bon der Kommandit - Gesellschaft aus Aktien insbesondere.
Art. 173.
Das Kapital der Kvmmanditisten kann in Aktien oder Aktien-Antheile zerlegtwerden.
Die Aktien oder Aktien - Antheile müssen auf Namen lauten. Sie müssenauf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wennnicht die Landesgesetze nach Maßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einengeringeren Betrag gestatten.
Aktien oder Aktien - Antheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche aufeinen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig.Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktien-Antheile sind den Besitzern für allen durchdie Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interims-Scheinen.
Art. 174.
Kommandit-Gesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigungerrichtet werden.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß einegerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktien-Zeichnunggenügt eine schriftliche Erklärung.
Art. 175.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftendenGesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeitbeschränkt seyn soll;
5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktien - Antheile;
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mitgliedernaus der Zahl der Kvmmanditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse;
7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der General-Versammlung derKvmmanditisten geschieht;
8) die Form, in. welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntma-chungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzu-nehmen sind.