Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
52
Einzelbild herunterladen
 

52

Zweiter Abschnitt.

Bon der Kommandit - Gesellschaft aus Aktien insbesondere.

Art. 173.

Das Kapital der Kvmmanditisten kann in Aktien oder Aktien-Antheile zerlegtwerden.

Die Aktien oder Aktien - Antheile müssen auf Namen lauten. Sie müssenauf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wennnicht die Landesgesetze nach Maßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einengeringeren Betrag gestatten.

Aktien oder Aktien - Antheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche aufeinen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig.Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktien-Antheile sind den Besitzern für allen durchdie Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interims-Scheinen.

Art. 174.

Kommandit-Gesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigungerrichtet werden.

Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß einegerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktien-Zeichnunggenügt eine schriftliche Erklärung.

Art. 175.

Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten:

1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftendenGesellschafters;

2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;

3) den Gegenstand des Unternehmens;

4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeitbeschränkt seyn soll;

5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktien - Antheile;

6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mitgliedernaus der Zahl der Kvmmanditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse;

7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der General-Versammlung derKvmmanditisten geschieht;

8) die Form, in. welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntma-chungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzu-nehmen sind.