56
ral-Versammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringerenAntheils am Gesammt-Kapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
Art. 189.
Die Berufung der General-Versammlung hat in der durch den Gesellschafts-vertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der General-Versammlung muß jederzeit bei der Berufung be-kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weiseangekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Be-schluß über den in einer General-Versammlung gestellten Antrag auf Berufungeiner außerordentlichen General-Versammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung be-darf es der Ankündigung nicht.
Art. 190.
Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die Be-schlüsse der General-Versammlung der Kommanditisten mit einfacher Stimmenmehr-heit gefaßt und jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme.
Art. 191.
Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr, späternicht auf länger als fünf Jahre gewählt werden.
Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohnerechtliche Wirkung.
Art. 192.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrathes darf eine Vergütung für die Aus-übung ihres Berufes nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahreseinzuholenden Beschluß der General-Versammlung der Kommanditisten bewilligtwerden. .
Ist die Vergütung früher oder in einer anderen als der vorstehenden Weisebewilliget, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung.
Art. 193.
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allenZweigen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten derGesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen undden Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinn-vertheilnng zu prüfen und darüber alljährlich der General-Versammlung Bericht zuerstatten.