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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 194.

Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafterdie Prozesse zu führen, welche die General-Versammlung beschließt.

Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seineKosten einzutreten.

Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsrathes, so kannletzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der General-Versammlung gegen diepersönlich haftenden Gesellschafter klagen.

Art. 195.

Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Inter-esse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen, oder gegen dieMitglieder des Aufsichtsrathes einen Prozeß zu führen haben, so werden sie durchBevollmächtigte vertreten, welche in der General-Versammlung gewählt werden.

Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durchWahl in der General-Versammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht aufAntrag die Bevollmächtigten ernennen.

Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seineKosten einzutreten.

Art. 196.

Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigtund verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten.

Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Ge-sellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesell-schafter geschieht.

Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kommanditisten, welcher fürdie Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktienkeine Anwendung.

Art. 197.

Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht,nicht zurückgezahlt werden.

Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen,noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sichnach der jährlichen Bilanz und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltnngeines Reserve-Kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschußergiebt.

Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn

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