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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaftempfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenenDividenden zurückzuzahlen.

Art. 198.

Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der no-tariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung.

Der abändernde Vertrag und die Genehmigungs-Urkunde müssen in gleicherWeise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handels-Register eingetragen und imAuszuge veröffentlicht werden (Art. 176, 179).

Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei demHandelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels-Register eingetragen ist.

Art. 199.

Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegenseitigerUebereinkunft (Art. 123 Ziff. 4) ist während des Bestehens der Gesellschaft un-statthaft.

Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu der-selben bedarf es der Zustimmung einer General-Versammlung der Kommanditisten.

Art. 200.

Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltungseines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaftnicht zur Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Privat-Gläubiger einesKommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigen gelten die Art. 123 bis 128auch für die Kommandit-Gesellschaft auf Aktien.

Art. 201.

Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnungdes Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handels - Register eingetragenwerden.

Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ab-lauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird.

Art. 202.

Bei der Auflösung einer Kommandit- Gesellschaft auf Aktien, welche außerdem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Vermö-gens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden als nach Verlauf einesJahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft indas Handels-Register eingetragen ist.