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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in andererWeise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu mel-den; unterlassen sie dieses, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen.

Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeitenund streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschafts-vermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine an-gemessene Sicherheit bestellt wird.

Art. 203.

Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur ver-möge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen.

Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen ge-schehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auf-lösung maßgebend sind (Art. 201, 202).

Art. 204.

Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind gleich den persönlich haftenden Ge-sellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mitihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten:

1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder

2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fal-lenden Gewinne entnommen wurden, oder

3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzah-lung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Be-stimmungen (Art. 202, 203) erfolgt ist.

Art. 205.

Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes be-stimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrerevon der General-Versammlung der Kommanditisten gewählte Personen.

Art. 206.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichenGenehmigung zur Errichtung von Kommandit-Gesellschaften auf Aktien im Allge-meinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommendie Bestimmungen dieses Abschnittes zur Auwendung, soweit sie die staatliche Ge-nehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht zumGegenstände haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175 ver-zeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschriebeneEintragung in das Handels-Register erfolgen darf.