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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Dritter Titel.

Von der Aktien-Gesellschaft.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Grundsätze.

Art. 207.

Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktien-Gesellschaft, wenn sich die sämmtlichenGesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeitender Gesellschaft zu haften.

Das Gesellschafts-Kapital wird in Aktien oder auch in Aktien - Antheile zerlegt.

Die Aktien oder Aktien-Antheile sind untheilbar.

Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.

Art. 208.

Aktien-Gesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden.

Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschastsvertrages (Statuts) mußeine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden.

Zur Aktien-Zeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.

Art. 209.

Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbesonderebestimmen:

1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2) den Gegenstand des Unternehmens;

3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eiue bestimmte Zeitbeschränkt sehn soll;

4) die Höhe des Grund-Kapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien-An-theile ;

5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestelltwerden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen und der andernArt, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben;

6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zuberechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfungder Bilanz erfolgt;

7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die For-men für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten derGesellschaft;

8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Aktionäre geschieht;