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Dritter Titel.
Von der Aktien-Gesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 207.
Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktien-Gesellschaft, wenn sich die sämmtlichenGesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeitender Gesellschaft zu haften.
Das Gesellschafts-Kapital wird in Aktien oder auch in Aktien - Antheile zerlegt.
Die Aktien oder Aktien-Antheile sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Art. 208.
Aktien-Gesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschastsvertrages (Statuts) mußeine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden.
Zur Aktien-Zeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Art. 209.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbesonderebestimmen:
1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2) den Gegenstand des Unternehmens;
3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eiue bestimmte Zeitbeschränkt sehn soll;
4) die Höhe des Grund-Kapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien-An-theile ;
5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestelltwerden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen und der andernArt, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben;
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zuberechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfungder Bilanz erfolgt;
7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die For-men für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten derGesellschaft;
8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Aktionäre geschieht;