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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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9) die Bedingungen des Stiinmrechtes der Aktionäre und die Form, in welcherdasselbe ausgeübt wird;

10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheitder aus Zusammenberusnng erschienenen Aktionäre, sondern nur durch einegrößere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßtwerden kann;

11) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachun-gen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzuneh-men sind.

Art. 210.

Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungs-Urkunde müssen bei demHandelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Satz hat, in das Handels-Register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden.

Der Auszug muß enthalten:

1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungs-Urkunde;

2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens;

4) die Höhe des Grund-Kapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien-Antheile.

5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind;

6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachun-gen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzuneh-men sind.

Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstandseine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch dieseBestimmung zu veröffentlichen.

Art. 211.

Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels-Register bestehtdie Aktien-Gesellschaft als solche nicht.

Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels - Registerim Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persön-lich und solidarisch.

Art. 212.

Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Aktien-Gesellschaft eine Zweig-niederlassung hat, muß dieses behufs der Eintragung in das Handels-Register an-gemeldet werden.

Die Anmeldung muß die im Artikel 210 Abs. 2 und 3 bezeichneten Anga-