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ben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befol-gung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 213.
Die Aktien-Gesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten;sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; siekann vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihrenSitz hat.
Art. 214.
Jeder Beschluß der General-Versammlung, welcher die Fortsetzung der Gesell-schaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Ge-genstände hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beur-kundung, sowie der staatlichen Genehmigung.
Ein solcher Beschluß und die Genehmigungs-Urkunde müssen in gleicher Weisewie der ursprüngliche Vertrag in das Handels-Register eingetragen und im Auszugeveröffentlicht werden (Art. 210, 212).
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handels-gerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels - Registereingetragen ist.
Art. 215.
Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kannnicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dieses nicht im Gesellschafts-vertrage ausdrücklich gestattet ist.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertraguug ihresVermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktien-Gesellschaft gegen Gewäh-rung von Aktien der letztem aufgelöst werden soll.
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältniß der Aktionäre.
Art. 216.
Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen derGesellschaft.
Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange dieGesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nachdem Gesellschaftsvertrage zur Bertheilung unter die Aktionäre bestimmt ist.
Art. 217.
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen noch