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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nachder jährlichen Bilanz und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung einesReserve-Kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt.

Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum,welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebeserfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.

. Art. 218.

Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfan-genen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.

Art. 219.

Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Er-füllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Aktie statutenmäßigzu leistenden Beitrag.

Art. 220.

Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt,ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet.

Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung desgezeichneten Aktien-Betrages oder eines Theils desselben Konventional-Strafen ohneRücksicht auf die sonst Statt findenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden;auch kann bestimmt werden, daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus derZeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesell-schaft verlustig gehen.

Art. 221.

Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zurEinzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcherdie Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt er-folgen müssen (Art. 209 Ziff. 11).

Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechts verlustig erklärtwerden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzubestimmten öffentlichen Blättern (Art. 209 Ziff. 11), das letzte Mal wenigstensvier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schluß-Termine, bekannt ge-macht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne Einwilligungder übrigen Aktionäre nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieserAufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre statt der Ein-rückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen.

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