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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 222.

Wenn die Aktien oder Aktien - Antheile auf Inhaber gestellt werden, so kom-men folgende Grundsätze znr Altwendung:

1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominal-Betragesderselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partial-Zahlungen Promesfen oder Interims-Scheine, welche auf Inhaber lauten, aus-gestellt werden.

2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozerck- desNominal-Betrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtungkann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Drittensich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird derZeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts aus derZeichnung verlustig erklärt (Art. 220), so bleibt er demungeachtet zur Ein-zahlung von vierzig Prozent des Nominal-Betrages der Aktie verpflichtet.

3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchenMaßgaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung desZeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sey, und daßim Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Promes-sen oder Interims-Scheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen.

Art. 223.

Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die Lei der Kommandit-Ge-sellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien indas Aktien-Buch der Gesellschaft und über die -Uebertragung derselben auf Andere(Art. 182, 183) auch hier zur Anwendung.

So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Ak-tionär durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbindlich-keit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesellschaft denneuen Erwerber an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt.

Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rück-standes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten nochauf ein Jahr, vorn Tage des Austrittes an gerechnet, snbsidiarisch verhaftet.

Art. 224.

Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft,insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prü-fung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilnng zustehen, werden vonder Gesammtheit der Aktionäre in der General-Versammlung ausgeübt.